Der Verkäufer einer Wohnung ist verpflichtet, dem Käufer sämtliche Schlüssel zu übergeben. Fehlt ein Schlüssel, stellt dieser Sachverhalt einen Sachmangel dar. Grundsätzlich kann ein Sachmangel zu Schadenersatzansprüchen des Käufers führen. Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings, dass die Sachmangelgewährleistung bei privat verkauften Bestandswohnungen im Kaufvertrag nahezu immer ausgeschlossen wird. In diesem Fall kann ein Anspruch gegen den Verkäufer nur dann geltend gemacht werden, wenn man ihm nachweisen kann, dass er den Schlüsselverlust kannte und ihn beim Abschluss des Kaufvertrags absichtlich verschwieg, also Arglist vorlag.