LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wann müssen die Kinder Steuern zahlen?

von Redaktion

Doris K.: „Wir haben ein Berliner Testament. Wenn beide Kinder das Haus (geschätzter Wert: 950 000 Euro) einmal erben, wie viel Erbschaftsteuer müssen die Kinder dann bezahlen? Wäre eine Änderung des Testamentes nötig?“

„Nach derzeitiger Rechtslage hat jedes Kind pro Elternteil einen Freibetrag von 400 000 Euro. Zusätzlich besteht für ein Kind grundsätzlich die Möglichkeit, ein Familienheim (mit nicht mehr als 200 Quadratmetern Wohnfläche) erbschaftsteuerfrei zu erben, falls der Erblasser bis zum Erbfall das Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war) und das Kind das Haus unverzüglich nach dem Erbfall selbst bezieht und dort zehn Jahre wohnt.

Da Sie ein Berliner Testament errichtet haben, können die Kinder grundsätzlich nur einmal den Freibetrag von 400 000 Euro in Anspruch nehmen, da die Kinder nach dem Ableben des ersten Elternteils enterbt sind. Es sei denn der überlebende Ehegatte schlägt zugunsten der Kindern, die Erbschaft aus (gegen Abfindung), was regelmäßig möglich ist, wenn die Schlusserben zugleich die Ersatzerben des Erstversterbenden sind. Da bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nicht nur Erblasserschulden, sondern auch Erbfallschulden (beispielsweise die Beerdigung) und zusätzlich neben den Steuerfreibeträgen auch Versorgungsfreibeträge zu berücksichtigen sind, kann hier nur pauschal mitgeteilt werden, dass bei einem bereinigten Nachlasswert pro Kind von 475 000 Euro und nach Abzug eines Freibetrages von 400 000 Euro bei Steuerklasse 1 und einem Steuersatz von 7 Prozent 5250 Euro Erbschaftsteuern anfallen.

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