RECHT

Veralteter Mietspiegel zählt nicht

von Redaktion

Vermieter dürfen eine Mieterhöhung nicht mit einem 20 Jahre alten Mietspiegel begründen. Der Mieter könne daran nicht ablesen, ob die Erhöhung berechtigt sei oder nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Sie sei deshalb aus formellen Gründen unwirksam (Az. VIII ZR 340/18). Einer Mieterin in Magdeburg sollte die Miete um 60 Euro auf dann 360 Euro erhöht werden. Begründet wurde das mit dem städtischen Mietspiegel aus dem Jahr 1998. Die Frau stimmte nicht zu. Der Streit ging durch die Instanzen. Grundsätzlich können Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, solange es in den letzten 15 Monaten noch keine Erhöhung gab. Das muss dem Mieter aber nachvollziehbar begründet werden. Der Mietspiegel ist dafür eine Möglichkeit. 20 Jahre alte Daten sind laut BGH aber keinesfalls mehr geeignet.

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