Monika H.: „Ist es richtig, dass die Kapital-Auszahlung einer Direktversicherung (vom Arbeitgeber abgeschlossen, der auch die Beiträge bezahlte) für einen Arbeitnehmer steuerfrei ist, wenn sie vor dem Jahr 2004 abgeschlossen wurde? Spielt das Datum der Auszahlung dafür irgendeine Rolle?“
Leider kann Ihre Frage nicht ohne weiteres Wissen mit einem schlichten Ja oder Nein beantwortet werden, da das Steuerrecht in seiner Gänze zu komplex ist als auch die Anwendung dessen stets unter sorgfältiger Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse zu erfolgen hat. Dennoch versuche ich mit nachfolgender Antwort Ihnen eine grundsätzliche Einordnung zu geben.
Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 neu geregelt. Mit dieser Neuregelung erfolgte ein Systemwechsel in der Besteuerung der Alterseinkünfte in der Ansparphase (in der Regel des Sonderausgabenabzugs oder Betriebsausgabenabzugs) und der Leistungsphase (Besteuerung beim Leistungsempfänger). Dabei erfolgte ein Übergang von der sogenannten vorgelagerten Besteuerung (das heißt die Besteuerung in der Ansparphase) zur nachgelagerten Besteuerung (also die Besteuerung in der Leistungsphase). Um Härten zu vermeiden, wurden Regelungen getroffen, die die Besitzstandswahrung, das heißt die Fortführung der Altverträge nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht, gewährleisten sollen. Diese Regelungen greifen bis zum Jahre 2040.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie als Inhaber eines sogenannten Altvertrages erfüllen: in der Ansparphase unterlagen die Beitragszahlungen der 20-prozentigen Pauschalbesteuerung; Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre; Einzahlung der Beiträge über mindestens fünf Jahre; Auszahlungssumme im Todesfall muss mindestens 60 Prozent oder mehr der bis dato eingezahlten Beiträge betragen.
Sofern all diese Voraussetzungen erfüllt sind, der Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005 erfolgte und Sie im Rahmen Ihres Auszahlungswahlrechts die einmalige Kapitalauszahlung wählen, ist diese Auszahlung steuerfrei. Bei einer monatlichen Auszahlung unterliegt jedoch der jährliche Auszahlungsbetrag, in Höhe des Ertragsanteils, der Einkommensteuer.
Weiterhin gilt es zu prüfen, ob Sie für die Leistung aus einer Direktversicherung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen haben.