LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wenn die Mülltonne randvoll befüllt wird

von Redaktion

Ursula R.: „Unsere Wohnanlage hat 16 Wohnungen. Bei konsequenter Mülltrennung reichen der Hausgemeinschaft zwei Restmülltonnen. Eine Wohnung wurde vor Kurzem verkauft. Der scheidende Eigentümer hat beim Räumen seiner Wohnung sofort nach Leerung der beiden Restmülltonnen in eine der beiden Tonnen alle möglichen Utensilien aus seiner Wohnung randvoll entsorgt. Die Restmülltonnenleerung erfolgt aber erst wieder in zwei Wochen. Der Hausgemeinschaft steht nun für zwei Wochen nur eine Restmülltonne zur Verfügung. Sicher muss ein Extrasack zugekauft werden. Der Eigentümer wohnt nicht mehr in unserer Stadt. Die Hausverwaltung ist der Meinung, dass wir dieses, aus meiner Sicht Fehlverhalten, hinnehmen müssen. Ist das so?“

Der Meinung Ihrer Hausverwaltung ist grundsätzlich aus praktischer Sicht zuzustimmen. Aus rechtlicher Sicht ergäbe sich zwar wahrscheinlich ein Anspruch gegen den ehemaligen Eigentümer. Wenn er zum Zeitpunkt der Müllentsorgung noch Eigentümer war, folgt dies aus dem Wohnungseigentumsgesetz, das vorsieht, dass jeder Eigentümer das Gemeinschaftseigentum, hier also die Mülltonnen, nur derart benutzen darf, dass keinem anderen Eigentümer ein erheblicher Nachteil entsteht. In diesem Fall wäre der Eigentümer auch zum Schadenersatz verpflichtet, beispielsweise wegen der zusätzlichen Tonne. Andere Schadenersatzansprüche können sich aus dem BGB ergeben, das bestimmte erhebliche Störungen des Eigentums sanktioniert. Problematisch ist in allen Fällen, dass die Störung erheblich sein muss. Da der gesamten Eigentümergemeinschaft für zwei Wochen nur noch eine Restmülltonne zur Verfügung steht, lässt sich dieser Punkt wohl noch bejahen. Allerdings müssten Sie beziehungsweise die WEG einen eventuell bestehenden Anspruch auch durchsetzen. Insbesondere, da der Eigentümer schon nicht mehr in Ihrer Stadt lebt und ich nehme an, unbekannt verzogen ist, wird dieser Punkt aus praktischer Sicht äußerst schwierig. Hinzu kommt, dass der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden müsste, wenn der Eigentümer nicht zahlen möchte. Daher sprechen praktische Erwägungen für die Auffassung der Hausverwaltung.

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