Jakob R.: „Ich möchte meine vermietete Doppelhaushälfte an die jetzigen Mieter veräußern. Ich habe die Doppelhaushälfte 2011 fertiggestellt. Der Bauantrag wurde 2010 genehmigt. Ende 2010 habe ich dann einen Bauherrenvertrag geschlossen und im Frühjahr 2011 wurde mit dem Bau begonnen. Im Winter 2011 sind dann die ersten Mieter eingezogen. Das Grundstück habe ich und meine anderen drei Geschwister 2002 zu 50 Prozent als vorweggenommene Schenkung von unserer Mutter und zu 50 Prozent aus der Erbmasse des im Jahre 2002 verstorbenen Vaters erhalten. Wir vier Geschwister haben das Grundstück dann in vier gleichwertige Baugrundstücke geteilt. Wie verhält es sich hier mit der Zehnjahresfrist? Werden die Kosten des Hausbaus extra bewertet und wenn ja, wie wird das bemessen und welche Fristen gibt es da? Stimmt es, dass nur das Grundstück bei der Bewertung vom Finanzamt herangezogen wird?“
Die Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen, vermieteten Grundstücks unterliegt der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt (Paragraf 23 EStG). Ein nach Anschaffung des Grund und Bodens errichtetes Gebäude wird nicht isoliert betrachtet und führt nicht zum Beginn einer neuen Frist. Bei der Berechnung der Zehnjahresfrist ist demnach darauf abzustellen, wann das unbebaute Grundstück angeschafft und das bebaute Grundstück veräußert wurde. Beim unentgeltlichen Erwerb des Grundstücks durch die Erben- beziehugnsweise Bruchteilsgemeinschaft im Jahre 2002 im Rahmen des Erbfalls und der Schenkung handelt es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr ist die Anschaffung des jeweiligen Rechtsvorgängers dem Rechtsnachfolger zuzurechnen. Dementsprechend kann ein steuerbarer Veräußerungsvorgang nur vorliegen, wenn die Frist zwischen der Anschaffung des Erblassers beziehungsweise Schenkers und der Veräußerung durch Erben beziehungsweise Beschenkten weniger als zehn Jahre beträgt. Hinsichtlich der späteren Teilung des Grundstücks zwischen den Geschwistern ist entscheidend, ob diese unentgeltlich oder (teil-)entgeltlich vollzogen wurde. Da die Parzellierung in vier gleichwertige Baugrundstücke erfolgt ist (ohne etwaige Abfindungszahlungen), kann von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden, die ebenfalls nicht zu einem Anschaffungsvorgang führt. Somit wäre die Zehnjahresfrist aus heutiger Sicht abgelaufen, da hier ebenfalls die Anschaffung durch die Rechtsvorgänger maßgeblich ist. Es wäre jedenfalls ratsam auszuschließen, dass die Aufteilung zwischen den Geschwistern (teil-)entgeltlich vollzogen worden ist. Denn in einem solchen Fall beginnt insoweit eine neue Zehnjahresfrist. Für die steuerliche Beurteilung wäre demnach der Zeitraum zwischen der Auseinandersetzung der Erben- beziehungsweise Bruchteilsgemeinschaft und der Veräußerung an die jetzigen Mieter von entscheidender Bedeutung.