Miterben, die eine Immobilie geerbt haben, können über deren Benutzung (nur) per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Der Bruder könnte also ohne die Zustimmung der Schwester nicht einfach seinen Sohn in das Haus einziehen lassen. Darüber hinaus kann ein Miterbe jederzeit die sogenannte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dann muss der Nachlass nach Begleichung eventueller Verbindlichkeiten abgewickelt und die Nachlassgegenstände verteilt werden. Da eine Immobilie schlecht aufgeteilt werden kann, kann ein Miterbe nötigenfalls verlangen, dass die Immobilie versteigert und der Erlös anschließend verteilt wird. Dafür gibt es das Verfahren der Teilungsversteigerung. Besser ist es in der Regel natürlich, dass sich die Miterben über einen freihändigen Verkauf einigen. Die Tochter könnte also von ihrem Bruder verlangen, dass das Haus verkauft wird. Die ältere Dame könnte auch in ihrem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen. Dem Testamentsvollstrecker könnte darin die Aufgabe zugeteilt werden, das Haus zu verkaufen und den Erlös unter den Miterben aufzuteilen. Testamentsvollstrecker könnte auch ein Miterbe sein.