Rundfunk: Kassieren ohne Gnade

von Redaktion

Ärger mit dem Rundfunkbeitrag gibt es immer wieder. Dabei setzt der Gebührenservice ganz schnell auf den Gerichtsvollzieher.

VON WOLFGANG MULKE

Der BWL-Student Johannes K. (22) fiel aus allen Wolken, als er den Brief vom Beitragsservice der Rundfunkanstalten öffnete. 646 Euro sollte er zahlen. Und zwar unverzüglich, ansonsten würden auch noch Kosten für „Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ drohen. Der Grund für die Rechnung: Johannes K. wohnte drei Jahre lang in einer Studenten-WG. Für die zahlte zwar ein Mitbewohner pünktlich die Rundfunkgebühren, nachweisen kann Johannes K. das aber aus Sicht des Beitragsservices nicht. Dass er nicht zahlte, bemerkte die Stelle nach einem Abgleich seiner Daten mit dem Einwohnermeldeamt.

Der ganz schnelle Weg zur Pfändung

Bitter: Da Johannes K. nicht fristgerecht Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingelegt hat, droht ihm sogar eine Pfändung. Die führt zu einem negativen Eintrag bei Auskunfteien wie der Schufa. Denn diese Firmen sichten die Veröffentlichungen der Gerichte. So könnte es passieren, dass Johannes K. bei der Wohnungssuche abgelehnt wird, weil die Schufa den Vermieter über diesen Negativ-Vermerk informiert.

Beitragsservice sieht keinen Spielraum

So wie Johannes K. haben viele, vor allem junge Leute, ein Problem mit der Rundfunkgebühr. Es fehlt an Informationen über die Rechtslage. Auch wird die Konsequenz, mit der fällige Gebühren eingetrieben werden, unterschätzt. „Gar nicht zu reagieren, ist immer der schlechteste Weg“, so ein Sprecher des Beitragsservice. Spielraum bleibt den Geldeintreibern nicht. Sie sind nach eigenem Verständnis verpflichtet, ausstehende Beträge mit allen rechtlichen Möglichkeiten beizubringen. Allerdings kennt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der die Rechtsgrundlage für den Beitrag ist, auch Härtefall- und Rückerstattungsklauseln, von denen offenbar ungern Gebrauch gemacht wird. Außerdem gibt es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, an den sich jede ordentliche Verwaltung gebunden fühlen sollte.

Jeder 13. Kunde ist von Pfändung bedroht

Wie viele Studenten und andere WG-Bewohner betroffen sind, ist unklar. Fakt ist aber, dass es rund um die Rundfunkgebühr viel Verdruss gibt. Ende vergangenen Jahres liefen 3,5 Millionen Mahn- oder Vollstreckungsverfahren. Insgesamt gab es zu diesem Zeitpunkt rund 46 Millionen Beitragskonten. Einer von 13 Betroffenen bekommt es mit Geldeintreibern zu tun. Das ist eigentlich ein klares Alarmsinal, dass etwas im Umgang mit den Kunden nicht stimmt.

Ärger um die monatlichen 17,50 Euro für die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten lässt sich vermeiden. Die Gebühr wird grundsätzlich für jede Wohnung erhoben. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand das Angebot der Rundfunkhäuser auch tatsächlich nutzt. Es reicht, wenn die Möglichkeit dazu besteht. Das ist schon beim Besitz eines Smartphones der Fall.

Auch eine Bleibe im Studentenwohnheim zählt als Wohnung, selbst wenn es nur ein Raum zum Schlafen ist. Hier wird es kompliziert: Wenn im Studentenwohnheim mehrere Zimmer vom Rest des Hauses durch eine Tür zu einer Art eigenständiger Wohnung getrennt sind, muss nur ein Beitrag entrichtet werden.

Schuldner trägt die Beweislast

Es reicht, wenn einer der Bewohner sich anmeldet. Das steht auch online unter www.rundfunkbeitrag.de. In einer Vier-Personen-WG entfallen dann auf jeden Bewohner knapp 4,40 Euro im Monat. Sich davor zu drücken, ist schwer möglich. Denn der Beitragsservice erhält von den Meldestellen Informationen über die Bewohner. Wer bereits angemeldet ist, später aber zum Beispiel in eine WG zieht, in der bereits ein Beitrag bezahlt wird, kann sich wieder abmelden. Allerdings hat er die Beweislast. Dabei ist der Beitragsservice erst zufrieden, wenn man ihm die Beitragsnummer des Zahlenden mitteilt, die er eigentlich selbst kennen müsste.

Möglich ist auch eine Befreiung von der Zahlung – zum Beispiel für Bafög-Empfänger (entsprechende Formulare über die Webseite www.rundfunkbeitrag.de). Allerdings wirkt die Befreiung nur individuell. In einer Vierer-Wohngemeinschaft müssen sich dann die drei anderen den Beitrag teilen – macht dann für jeden gut 5,80 Euro im Monat.

Wer kann sich noch befreien lassen? Zum Beispiel alle, die Hartz IV, Sozialgeld oder Grundsicherung erhalten. Wer bekommt eine Ermäßigung? Zum Beispiel alle, die einen andauernden Grad der Behinderung von mindestens 80 haben und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde. Allerdings genügt es nicht, den Bescheid des Versorgungsamts einzuschicken. Die Gebührenbürokratie besteht in jedem Fall auf einem förmlichen, vollständig ausgefüllten Antrag.

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