LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wem gehört die Einbauküche?

von Redaktion

Erhart R.: „Ich habe bei einer Zwangsversteigerung eine Eigentumswohnung erworben. Die Wohnung wurde zu dem Zeitpunkt von der Besitzerin noch bewohnt. Es gab nach dem Zuschlag viele Probleme mit ihr, sie zog nach langem Hin und Her schließlich per Zwangsräumung aus. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat sie bis dato ihre Habseligkeiten nicht aus der Wohnung abgeholt. Sie will auch ihre Sachen nur dann abholen, wenn sie auch die Einbauküche mitnehmen darf. Von der Küche war bei der Versteigerung nicht die Rede, soweit ich weiß, zählt eine Einbauküche zu den wesentlichen Bestandteilen der Wohnung. Wie ist die Rechtslage?“

Bei Einbauküchen in der Zwangsvollstreckung ist die Rechtslage leider nicht so eindeutig. Damit das Eigentum an der Küche mit Zuschlag in der Zwangsvollstreckung auf den Erwerber übergeht, muss es sich bei ihr um einen wesentlichen Bestandteil der Wohnung beziehungsweise um Zubehör handeln. Beides ist höchst umstritten, auch wenn Ersteres wohl in der Regel verneint wird. Wenn es um die Einordnung als Zubehör geht, kommt es grundsätzlich darauf an, ob eine Einbauküche nach allgemeiner Ansicht als Zubehör gilt. Dies ist vom Bundesgerichtshof bislang nur für den norddeutschen Raum entschieden worden.

In Bayern ist diese Frage nach wie vor umstritten, wobei die Rechtsprechung dazu tendiert, die Zubehöreigenschaft zu verneinen, da die Küche nicht der Wohnung, sondern dem Eigentümer beziehungsweise Mieter der Wohnung dient. Allerdings ist es ebenso möglich, dass die Küche im Wertgutachten der Immobilie bepreist wurde. In diesem Fall wäre sie mitverkauft. Wie die Rechtslage in Ihrem Einzelfall ist, kann ich daher aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen. Ich rate Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche, Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt oder Eigentümerverein einzuholen.

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