Bei Einbauküchen in der Zwangsvollstreckung ist die Rechtslage leider nicht so eindeutig. Damit das Eigentum an der Küche mit Zuschlag in der Zwangsvollstreckung auf den Erwerber übergeht, muss es sich bei ihr um einen wesentlichen Bestandteil der Wohnung beziehungsweise um Zubehör handeln. Beides ist höchst umstritten, auch wenn Ersteres wohl in der Regel verneint wird. Wenn es um die Einordnung als Zubehör geht, kommt es grundsätzlich darauf an, ob eine Einbauküche nach allgemeiner Ansicht als Zubehör gilt. Dies ist vom Bundesgerichtshof bislang nur für den norddeutschen Raum entschieden worden.
In Bayern ist diese Frage nach wie vor umstritten, wobei die Rechtsprechung dazu tendiert, die Zubehöreigenschaft zu verneinen, da die Küche nicht der Wohnung, sondern dem Eigentümer beziehungsweise Mieter der Wohnung dient. Allerdings ist es ebenso möglich, dass die Küche im Wertgutachten der Immobilie bepreist wurde. In diesem Fall wäre sie mitverkauft. Wie die Rechtslage in Ihrem Einzelfall ist, kann ich daher aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen. Ich rate Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche, Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt oder Eigentümerverein einzuholen.