Essig-Produkte aus Deutschland dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) weiterhin als „Balsamico“ vertrieben werden. „Balsamico“ sei kein speziell geschützter Begriff, befanden gestern die obersten EU-Richter in Luxemburg (Rechtssache C-432/18). Hintergrund war ein Streit zwischen italienischen Produzenten und einem deutschen Unternehmen.
Die Firma Balema aus Kehl in Baden-Württemberg vertreibt seit Jahren in Deutschland eigene, auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“. Die italienische Produzentenvereinigung „Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena“ hatte gefordert, die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ zu unterlassen. Sie begründete dies damit, dass die Bezeichnung gegen die in der Europäischen Union geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ verstoße. „Aceto Balsamico di Modena“ ist in der EU seit 2009 eingetragen. So sollen regionale Spezialitäten in der EU vor widerrechtlicher Aneignung und billiger Nachahmung geschützt werden.
Im „Balsamico“-Streit entschied der EuGH nun allerdings, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nur als Ganzes geschützt sei. „Aceto“ oder „Balsamico“ seien üblicher Begriffe. Beide tauchten zudem in den eingetragenen Bezeichnungen „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ auf, ohne dass der eine den Schutz des anderen beeinträchtige. dpa