Wenn’s um den Einzug der Rundfunkgebühren geht, dann kennt die frühere GEZ, die nun Beitragsservice heißt keine Gnade. Das belegt die Zahl der Mahn- und Vollstreckungsverfahren, Ende 2018 waren es 3,5 Millionen. Wer davon ausgeht, dass es sich dabei nur um böswillige Gebührenverweigerer handelt liegt falsch. Denn in vielen Fällen tappen Verbraucher ahnungslos in die Gebührenfalle.
Viele Zweitwohnungsinhaber können davon ein Lied singen. Denn grundsätzlich kann man seine Zweitwohnung zwar von der Rundfunkgebühr befreien lassen, entsprechende Anträge wurden aber bis vor Kurzem in vielen Fällen vom Beitragsservice abgelehnt. Zum Beispiel Hans Meier und seine Frau Gerda Woller. Für die Hauptwohnung überwies Hans Meier monatlich die 17,50 Euro an Rundfunkbeitrag, für die Zweitwohnung stellte seine Frau Gerda einen Antrag auf Befreiung – und erhielt zunächst eine Absage. Offensichtlich genügten der GEZ die vorgelegten Nachweise nicht. Dem Paar blieb also erst einmal nichts übrig als zu zahlen. Und dies, obwohl das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018 in einem Urteil (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.) beanstandete, dass Menschen mit zwei Wohnungen den Rundfunkbeitrag doppelt zahlen müssen.
Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und zum 1. November 2019 die Gebührenbefreiung für Zweitwohnungen klargestellt. Nun können auch ausdrücklich Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner eine Befreiung von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnungen beantragen.
Für Hans Meier und seine Frau Gerda Wolter bedeutet das aber nicht, dass dies nun automatisch passiert. Gerda Wolter muss erst erneut einen Antrag stellen. Unter Umständen hat sie dann aber sogar die Chance, bereits bezahlte Gebühren zurückzubekommen. Und zwar für bis zu drei Jahre – das wären immerhin 630 Euro. Dafür müsste sie allerdings bereits vor dem Juli 2018 (und dem Urteil des Verfassungsgerichts) Widerspruch gegen ihren Beitragsbescheid eingelegt haben.
Musterschreiben für die Befreiung von der Rundfunkgebühr findet man unter: www.rundfunkbeitrag.de unter der Rubrik Formulare „Nebenwohnung befreien“. Übrigens: Kinder, die eine Zweitwohnung der Eltern nutzen, müssen Rundfunkgebühren zahlen. Beispiel: Ein Vater hat zwei Wohnungen, seine Hauptwohnung in München und eine zweite in Berlin. Da seine volljährige Tochter in Berlin studiert, bewohnt sie die Nebenwohnung in Berlin als Hauptwohnung. Der Vater lässt sich für die Berliner Zweitwohnung befreien. Die Befreiung ändert jedoch nichts an der Beitragspflicht der Tochter. wdp