Tempolimit vor Schule gilt auch an Feiertagen

von Redaktion

Verkehrsschilder für Tempolimits sind oft mit Zusatzzeichen versehen. Zum Beispiel „Mo-Fr“ und „Schule“. Das gilt auch an gesetzlichen Feiertagen. Das zeigt ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG), auf das der ADAC hinweist (Az.: 2 Z 53 Ss – Owi 488/19 (174/19)). Im verhandelten Fall war ein Mann am Karfreitag mit seinem Auto auf einer solchen Straße unterwegs. Dort galt Tempo 30. Der Autofahrer wurde mit 9 km/h zu schnell geblitzt – und wehrte sich gegen das Bußgeld. Er argumentierte, die Zusatzschilder stellten einen eindeutigen Zusammenhang zum Schulbetrieb her. Am schulfreien Karfreitag könne es deshalb kein Tempolimit geben. Das sah das OLG anders. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es nicht zulässig, den Einzelnen darüber entscheiden zu lassen, ob ein Tempolimit aufgrund der Besonderheiten vor Ort gilt oder nicht.  dpa

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