LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Wenn der Verwalter eine Vollmacht hat
Hans-Jürgen S.: „Bei einer (großen, weit verstreuten) Wohneigentümergemeinschaft stehen bald Neuwahlen des Verwalters an, da nicht alle Miteigentümer mit dessen Leistungen zufrieden sind. Es gibt somit mögliche neue Verwalter. Dabei erhebt sich die Frage, wie der aktuelle Verwalter die Blanko-Vollmachten einsetzen kann, um sich möglicherweise aufgrund dieser schweigenden Mehrheit selbst wieder zu wählen. Können diese Vollmachten, im Gegensatz zu Vollmachten mit klaren Anweisungen bei diesem Punkt, als Enthaltungen gewertet werden?“
Wenn Blanko-Vollmachten an den Verwalter beim „Tagesordnungspunkt Neuwahlen“ als Enthaltungen gewertet werden sollen – also dann nicht mitgezählt werden dürften –, müssten diese Stimmen einem Stimmrechtsausschluss gemäß § 25 Abs. 5 1. Alternative des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) unterliegen. Dies