LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Fragen zum gemeinsamen Haus

von Redaktion

Herbert G.: „Meine beiden Geschwister und ich sind zu gleichen Teilen im Besitz unsers Elternhauses, in dem unsere Mutter mit Nießbrauchrecht lebt. Es ergibt sich die Frage, wie nach einem Ableben der Mutter über einen Verkauf entschieden werden kann. Wie wäre es zu bewerkstelligen, dass eine Zweidrittelmehrheit entscheidet? Braucht es einen notariellen Vertrag? Falls einer der Geschwister versterben sollte, müssen die Nacherben, sprich die Kinder, sich einigen und haben nur eine Stimme oder verteilt sich die Zustimmung oder Ablehnung auf immer mehr Personen? Könnte man auch hierzu einen Vertrag erstellen?“

In Ihrer Frage bleibt offen, ob es sich um eine Bruchteilgemeinschaft oder eine Erbengemeinschaft handelt. Für beide Alternativen gilt jedoch: Kraft Gesetzes ist eine Verfügung über einen Gemeinschafts-Gegenstand nur gemeinschaftlich möglich, eine Verfügung muss also vom Willen aller Teilhaber mitgetragen werden. Sie können nur verkaufen, wenn alle Miterben beziehungsweise Teilhaber der Gemeinschaft an der Verfügung mitwirken. Stimmt nur ein Mitbeteiligter gegen einen Verkauf, so kommt ein solcher nicht zustande. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus. Die allseitige Mitwirkung bleibt auch dann notwendig, wenn etwa bei Tod eines Teilhabers an dessen Stelle mehrere Abkömmlinge treten und sich die Kopfzahl der Beteiligten erhöht. Allerdings kann jeder Beteiligte jederzeit die Aufhebung der gesamten Gemeinschaft – oder im Fall der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung derselben – verlangen. Dann wird der gemeinschaftliche Gegenstand notfalls versteigert und der Erlös geteilt. Zur Vermeidung der oben geschilderten gesetzlichen Bestimmungen könnten alle Teilhaber im Rahmen eines – notwendigerweise einstimmig zu schließenden – Vertrages (Verwaltungs- oder/und Gesellschaftsvertrag) abweichende Regularien für eine Innenbindung vereinbaren. So kann man beispielsweise im Vertrag die Aufhebung der Gemeinschaft und damit die Teilungsversteigerung auf außerordentliche Kündigungsgründe beschränken; umgekehrt könnte man einen Verkauf erleichtern, indem man, wie Sie vorschlagen, einen solchen bereits bei Mehrheitsbeschluss ermöglicht.

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