Sie haben insoweit Recht, dass die EU-ErbVO nicht regelt, welches Land für die Besteuerung zuständig ist. Das richtet sich weiter nach inländischem Recht. Manchmal gibt es unter anderem Doppelbesteuerungsabkommen, um eine Besteuerung in mehreren „zuständigen“ Ländern zu vermeiden. Der Fall im von Ihnen zitierten Beitrag war so, dass der Erbe einer österreichischen Erblasserin seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und deswegen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterlag. Das bedeutet aber (leider) nicht, dass – wie hier – keine deutsche Erbschaftsteuer anfällt, wenn die Erben nicht in Deutschland leben. Nach Paragraf 2 ErbStG besteht auch dann eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland, wenn der Erblasser ein Inländer war, also in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Immerhin fällt aber in Österreich keine Erbschaftsteuer an, da es dort derzeit keine gibt.