LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Fällt bei mietfreier Überlassung Steuer an?

von Redaktion

Gisela M.: „Meine bisher vermietete Eigentumswohnung (monatliche Mieteinnahme 500 Euro) möchte ich nach Auszug des bisherigen Mieters künftig meiner Enkelin und ihrem Freund mietfrei zur Verfügung stellen. Fallen dann weiter für mich Steuer an?“

Wollen Sie die Wohnung, die sich in Ihrem Privatvermögen befindet, mietfrei Ihrer Enkelin überlassen, dann fallen zunächst keine steuerlichen Abgaben im Rahmen Ihrer Einkommensteuer mehr an, denn Sie haben ja keine Mieteinkünfte mehr. Nachteilig ist allerdings, dass Sie künftig Ausgaben, die bisher mit den steuerpflichtigen Mieteinnahmen in Zusammenhang standen, nicht mehr in Ihrer Steuererklärung steuermindernd als Werbungskosten angeben können. Dabei könnte es sich beispielsweise um Zinsen für ein Bankdarlehen handeln, das Sie eventuell zur Finanzierung oder Sanierung der Wohnung und zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Einbauküche) aufgenommen haben. Außerdem können Sie etwaige (Gebäude-)Abschreibungen sowie laufende Betriebskosten (zum Beispiel Energie, Wasser, Müllentsorgung) ebenfalls nicht mehr von der Steuer absetzen. Falls Sie allerdings irgendwann die Wohnung verkaufen, könnte sich aus diesem Vorgang gegebenenfalls wieder Steuern ergeben. Weiterhin zahlen müssen Sie allerdings die Grundsteuer. Normalerweise können Sie diese Ihrem Mieter in Rechnung stellen. Da Sie die Wohnung jedoch mietfrei überlassen, müssen Sie selbst für die Grundsteuer aufkommen. Dass Ihre Enkelin dort kostenlos wohnen darf, löst keine Schenkungsteuer aus, da die temporäre Wohnungsüberlassung als Leihe gesehen wird.

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