Falschparker auf privat betriebenen Parkplätzen müssen sich künftig besser in Acht nehmen. Es wird schwieriger, sich vor dem Zahlen zu drücken. Pauschal zu behaupten, man habe sein Auto nicht selbst abgestellt, reicht dafür nicht mehr. Das folgt aus einem Urteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch verkündet hat. (Az. XII ZR 13/19)
Rechtlich sind die „Privatknöllchen“ kein Verwarnungs- oder Bußgeld, sondern eine Vertragsstrafe. Den Vertrag schließt sozusagen der Fahrer ab, indem er sein Auto auf den Privatparkplatz stellt. Deswegen kann der Strafzettel grundsätzlich nur den Fahrer treffen. Wer das Auto gesteuert hat, ist aber oft nicht bekannt. Der Parkplatz-Betreiber kann dann nur den Halter des Wagens ermitteln. Bisher waren viele Gerichte davon ausgegangen, dass der Halter niemanden anschwärzen muss. Der BGH dreht den Spieß nun um: Bestreitet der Halter, das Auto geparkt zu haben, muss er in Zukunft angeben, wer sonst noch als Fahrer infrage kommt. Tut er das nicht, muss er selbst bezahlen. Die Richter finden, das sei dem Halter zumutbar: In dem Fall ging es um ein Auto, das gleich drei Mal falsch auf den Parkplätzen zweier Krankenhäuser stand. Einmal parkte das Auto länger als erlaubt, zweimal war der Platz für Mitarbeiter reserviert. Die Strafe: einmal 15, zweimal 30 Euro. Aber die Halterin zahlte nicht. Sie habe das Auto nicht gefahren. Inzwischen sind noch Kosten für die Halteranfragen und die Inkassofirma angefallen. Vor Gericht geht es deshalb um 215 Euro.