Banken dürfen das Schweigen ihrer Kunden zur angekündigten Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Zustimmung verstehen. Entscheidend ist aber, dass sie die beabsichtigte Änderung zwei Monate vorher in Textform ankündigen. Sie müssen transparent darauf hinweisen, dass fristlos und kostenfrei gekündigt werden kann und das Schweigen der Kunden als Zustimmung gewertet wird. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln einer Mitteilung zufolge entschieden. Das Gericht hat wegen der bundesweiten Verwendung solcher Klauseln Revision zugelassen (Az.: 12 U 87/18).