LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Kosten zur Löschung einer Grundschuld

von Redaktion

Bertram H.: „Wir sind gerade dabei, den Kredit für unser Haus regulär und vertragsgemäß zurückzuführen, das heißt, ihn endzutilgen. Das Kreditinstitut – bei uns eine Lebensversicherung – möchte uns nun Beurkundungskosten in Rechnung stellen. Wir haben aber keine Beurkundung in Auftrag gegeben. Ich glaube darüber hinaus gehört zu haben, dass selbst auch eine Grundschuldlöschungsbewilligung für den Schuldner immer kostenfrei sein muss. Wie ist hierzu die Rechtslage?“

Zwar darf der Kreditgeber für die Löschungsbewilligung nichts verlangen, aber für die eigentliche Löschung der Grundschuld fallen Kosten an. Im Gegensatz zur Hypothek können Kreditnehmer aber die Grundschuld auch nach Tilgung des Kredits weiter bestehen lassen. Dies ist sinnvoll, um für ein späteres Darlehen eine Sicherheit zur Verfügung zu haben, ohne dafür erneut eine Grundschuld bestellen zu müssen. In der Regel bescheinigt der Kreditgeber auf Wunsch des Eigentümers nach Rückführung des Kredits, dass er sein Darlehen komplett getilgt hat und stellt ihm die Löschungsbewilligung aus.

Grundsätzlich müssen Kreditinstitute die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld bewilligen und dürfen dafür kein besonderes Entgelt vom Kunden verlangen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem Urteil vom 7. Mai 1991 (Az.: XI ZR 244/90) eine Klausel, die für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen bei Grundpfandrechten ein gesondertes Entgelt vorsah, für unwirksam erklärt. Denn die Ausstellung der Löschungsbewilligung zählt zu den Nebenpflichten des Kreditvertrages. Üblicherweise wird die Löschungsbewilligung für die Grundschuld dem Eigentümer ausgehändigt, der dann für die eigentliche Löschung im Grundbuch über einen von ihm ausgewählten Notar einen Löschungsantrag stellen muss.

Die Kosten für die Löschung der Grundschuld setzen sich aus den Notarkosten und den Gebühren zusammen, die das Grundbuchamt verlangt. Die Notargebühr für die Beglaubigung der von der Bank ausgestellten Urkunde richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (Pragraf 34 GNotKG). Üblicherweise fällt eine Gebühr in Höhe von 0,2 Prozent der Grundschuld an. Das Amt nimmt noch einmal den gleichen Betrag. Bei einer höheren Grundschuld kann auch weniger fällig werden, sodass für Notar und Grundbuchamt insgesamt zwischen 0,2 und 0,4 Prozent der Grundschuld anfallen.

Lässt jedoch das Kreditinstitut die Urkunde selbst beglaubigen, darf sie nach einer neueren Entscheidung des BGH zu Auslagen- und Aufwendungsersatzansprüchen (BGH vom 6. Mai 2011, AZ: XI ZR 437/11) die Auslagen für die notarielle Beglaubigung einer Löschungsbewilligung sowie den Versand geltend machen. Sofern Sie noch unsicher über die in Rechnung gestellten Kosten sind, empfehle ich Ihnen eine Einzelberatung in einer Verbraucherberatungsstelle oder durch einen versierten Fachanwalt.

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