Streik: Die Rechte der Fluggäste

von Redaktion

Passagiere der Lufthansa-Tochter Germanwings müssen sich zum Jahresende auf Streiks einstellen. Was können die betroffenen Reisenden tun?

Lufthansa-Passagiere müssen sich auf Flugausfälle wegen eines Streiks der Flugbegleiter zum Jahresende einstellen. Zunächst sind die Mitarbeiter des Tochterunternehmens Germanwings für kommenden Montag zu einem dreitägigen Ausstand aufgerufen. Gestreikt werden soll von Montag 00.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr, betroffen sind Eurowings-Flüge. Es könnten aber noch Streikankündigungen für weitere Konzern-Airlines wie Lufthansa Cityline und SunExpress folgen. Das ließ die Flugbegleitergewerkschaft Ufo offen. Bereits im Oktober und November war es im Lufthansa-Konzern zu Streiks gekommen. Was Fluggäste jetzt wissen sollten:

Welche Rechte habe ich bei einem Streik?

Grundsätzlich gilt: Fällt ein Flug streikbedingt aus oder verspätet er sich um mehr als drei Stunden, muss die Fluggesellschaft laut EU-Recht Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten. Andernfalls sollten Betroffene der Airline eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen – am besten per E-Mail. Zwei bis drei Stunden halten Reiserechtsexperten dabei als Frist für angemessen. Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, können sich Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten weiterreichen.

Wie wird das in der Praxis gehandhabt?

Oft bieten Airlines von sich aus eine kostenlose Umbuchung oder Erstattung an oder buchen die Passagiere direkt um. Bei innerdeutschen Reisen wurde auch oft der kostenlose Wechsel auf Züge der Deutschen Bahn angeboten. Reisende sollten sich online über den Status ihres Fluges auf dem Laufenden halten und die Website von Lufthansa auf entsprechende Informationen checken.

Welche Regeln gelten für Pauschalurlauber?

Bei Pauschalreisen gilt: Der Reiseveranstalter muss sich um eine alternative Beförderung kümmern. Ab einer Verspätung von mehr als vier Stunden am Ankunftsort können Urlauber ihren Reisepreis nachträglich anteilig mindern. Verkürzt sich ein ohnehin kurzer Urlaub durch die Streikmaßnahmen erheblich, kann der Gast die Reise auch beim Anbieter stornieren. Er bekommt dann den Reisepreis zurück.

Steht Betroffenen eine Entschädigung zu?

Der Bundesgerichtshof (BGH) befand 2012, dass ein Pilotenstreik ein außergewöhnlicher Umstand ist. Die Folge: Die von Verspätungen und Annullierungen betroffenen Passagiere bekamen keine Entschädigung (Az.: X ZR 138/11; X ZR 146/11). Jedoch muss die Fluggesellschaft alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um die Folgen des Ausstands zu minimieren.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sich eine Fluggesellschaft bei einem wilden Streik nicht ohne Weiteres auf außergewöhnliche Umstände berufen kann (Az.: X ZR 111/17). Bislang ist dieses Urteil jedoch nicht unbedingt auf reguläre Streiks übertragbar – das muss der EuGH noch klären.

Die Verbraucherzentralen raten: Wer vorsorglich Entschädigung beantragt, hat im Fall einer für Verbraucher positiven Entscheidung dieser Frage eine gute Ausgangslage, Geld zu bekommen.

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