Der Hund des Mieters zerfetzt die Tapete, die Katze zerkratzt den Handlauf des Treppenhauses oder pinkelt auf den Boden? In solchen Fällen muss der Mieter für den Schaden am Mietgegenstand aufkommen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Zwar ist der Vermieter verpflichtet, die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache zu sichern. Er muss also die Tapete, den Handlauf oder den Bodenbelag erneuern, sobald er durch den normalen Gebrauch abgenutzt ist. Kratz- und Bissspuren oder Verunreinigungen durch Urin gehören jedoch nicht zur vertragsgemäßen Nutzung. Das zeigen mehrere Urteile von Amts- und Landgerichten der vergangenen Jahre.