Ihre Cousine wird hierfür aller Voraussicht nach eine Entschädigung erhalten. In solchen Fällen, wie in dem Ihrer Cousine, bietet die Gemeinde in der Regel zunächst einen Kauf des benötigten Teils des Grundstückes an. Sollte hier keine Einigkeit erzielt werden können, wird die Gemeinde ein förmliches Enteignungsverfahren eröffnen. Hier richtet sich die Entschädigung dann nach den Regelungen des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG). Das Gesetz definiert die Höhe nach dem Verkehrswert des Grundstücks, also dem Preis, den der Eigentümer bei einem Verkauf üblicherweise auf dem freien Markt erzielen könnte. Hinzu kommt auch die Schwere des Eingriffs, also in welchem Umfang das Grundstück enteignet werden muss. Für das Enteignungsverfahren ist nicht mehr die Gemeinde, sondern die Kreisverwaltungsbehörde, also beispielsweise das Landratsamt zuständig. Ihre Cousine wird daher nach Eröffnung des Verfahrens eine entsprechende Ladung erhalten, in der die weiteren Schritte erläutert werden.