Testament: Ein Schriftgutachten ist oft nicht nötig

von Redaktion

Den letzten Willen kann man auch in einem handschriftlich verfassten Testament kundtun. Später hängt viel daran, ob die Schrift eindeutig dem Erblasser zugeordnet werden kann. Doch selbst wenn Angehörige die Echtheit bezweifeln, muss das Nachlassgericht nicht immer ein Gutachten einholen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg hervor, über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann seine Tochter zur Alleinerbin bestimmt. Nach seinem Tod bezweifelten die fünf Geschwister der Tochter, dass der Vater das Testament eigenhändig verfasst hatte. Normalerweise sei an der Schrift des an Parkinson Erkrankten zu erkennen gewesen, dass seine Hand zitterte – nicht aber im Testament. Zudem habe er zu Lebzeiten erklärt, dass er kein Testament verfasst habe. Nach Ansicht der Geschwister habe das Gericht ein Schriftgutachten einholen müssen.

Das sahen die Richter am Oberlandesgericht anders. Im Normalfall genüge es, wenn der Richter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht. Dies war in diesem Fall geschehen. Nur bei besonderen Zweifelsfällen sei ein Gutachten zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments einzuholen. Für solche Zweifel gab die Schrift den Richtern zufolge keinen Anlass.  dpa

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