Ob Sie im Todesfall Ihres Mannes nur Vorerbin oder Vollerbin wären, hat nichts mit der Pflichtteilsstrafklausel zu tun. Wichtig ist, dass Sie beide hier genau formulieren. Wollen Sie eine alleinige Vollerbschaft, müssen Sie im Testament auch so formulieren. Die Söhne (oder andere Personen) bezeichnen Sie dann als Schlusserben. Soll der überlebende Ehegatte hingegen nur Vorerbe sein – dann darf er das Erbe grundsätzlich nur nutzen und nicht weiter darüber verfügen – müssen Sie formulieren, dass er nur Vorerbe und die Söhne Nacherben sind.
Eine Pflichtteilsstrafklausel hat zur Folge, dass ein Kind, das den Pflichtteil im ersten Erbfall fordert, auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält. Sie und Ihr Mann könnten zunächst ein neues Testament ohne die Klausel verfassen oder einfach in einem Ergänzungstestament bestimmen, dass diese Klausel nicht mehr gelten soll.
Wenn Sie das Testament mit Ihrem Ehemann zusammen nicht mehr ändern können oder wollen, käme diese Klausel nur zur Anwendung, wenn ein Kind den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Ehegatten auch einfordern würde. Da nach dem Erstversterben eines Ehegatten das Testament nicht mehr änderbar wäre, wäre das Kind im zweiten Erbfall enterbt.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Daher wird das Kind auch nicht Miteigentümer einer Immobilie, sondern hat nur Anspruch auf eine entsprechende Wertbeteiligung am Verkehrswert. Entweder einigt es sich mit dem Erben auf einen Wert oder es kann eine Wertermittlung zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten verlangen. Wenn Sie für sich eine Bewertung wünschen, können Sie sich unter anderem an einen Sachverständigen für Immobilienbewertungen wenden oder eine erste Einschätzung durch einen Makler einholen.
Der Pflichtteil wird erbschaftsteuerlich im Prinzip wie eine Erbschaft behandelt. Das heißt, das Kind muss das versteuern, was es erhält. Dabei steht ihm wie bei einer Erbschaft ein Freibetrag von 400 000 Euro zu.