„Direkt am Strand gelegen“: Wer eine solche Hotelbeschreibung im Reisekatalog liest, muss davon ausgehen können, unmittelbar bei der Unterkunft ins Meer gehen zu können. Wird diese Erwartung enttäuscht, darf ein Pauschalurlauber nachträglich den Reisepreis um 10 Prozent mindern. Das zeigt ein Urteil
Dieser Artikel (ID: 1175393) ist am 03.01.2020 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29).