Wenn Sie und Ihr Ehemann sonst kein wesentliches Vermögen besitzen, dann haben Sie völlig Recht: Wenn einer von Ihnen beiden verstirbt, so kann der andere steuerfrei erben, weil der Freibetrag des Ehegatten 500 000 Euro beträgt. Auf die zusätzliche Steuerbefreiung des selbstgenutzten Familienheims kommt es dann gar nicht mehr an.
Wenn sich dann der Überlebende von Ihnen entschließt, das Hausgrundstück an die beiden Töchter weiterzugeben oder es bei seinem Tod an diese vererbt, so fällt wegen des Freibetrags von je 400 000 Euro pro Tochter ebenfalls keine Erbschaftsteuer an. In diesem Zusammenhang sollten Sie aber die „goldene Regel“ beachten: „Verschenke nur, was Du wirklich entbehren kannst!“ Sie sollten sich also gut überlegen, ob Ihre Altersversorgung noch gewahrt ist, wenn Sie schon zu Lebzeiten die Immobilie an die Kinder überschreiben. Denn man weiß ja nie, ob man bei Alter oder Krankheit nicht viel mehr braucht als heute.