LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Es gibt nur eine Abrechnung

von Redaktion

Anita H.: „Ich habe meine Eigentumswohnung 2018 verkauft und im August an den Käufer übergeben. Das Wohngeld habe ich bis 31. August bezahlt (Geschäftsjahr 1.10. bis 30. 9.). Nun hätte ich gern die Wohngeldabrechnung für diese Zeit. Doch die Hausverwaltung verweigert sie mir und will sie nur dem neuen Eigentümer geben. Wie ist die Rechtslage?“

Im Wohnungseigentumsrecht erfolgt die Abrechnung grundsätzlich wohnungsbezogen und nicht personenbezogen. Daraus folgt, dass beim Eigentümerwechsel nur eine Einzelabrechnung für das ganze Wirtschaftsjahr erteilt wird. Diese erhält und verpflichtet denjenigen, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung Eigentümer der Wohnung ist und damit als Miteigentümer zur Gemeinschaft gehört („Fälligkeitstheorie“). Dies ist herrschende Rechtsprechung.

Es ist daher entscheidend, wer zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung, bei der auch die Jahresabrechnung beschlossen wird, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Dies lässt sich hier wegen der fehlenden Zeitangaben nicht beurteilen, wobei Sie dies anhand des Grundbucheintrags und des Versammlungsprotokolls leicht feststellen können.

In jedem Fall ist die Hausverwaltung nur verpflichtet, eine einzige Gesamtabrechnung für den Wirtschaftszeitraum zu erstellen und an den dann im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu übersenden. Wenn intern im Kaufvertrag geregelt war, dass gegebenenfalls noch Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche hinsichtlich der Betriebskosten infrage kommen können, so müssen Sie die im Innenverhältnis mit Ihrem Käufer abklären.

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