Ich schließe aus Ihrer Fragestellung, dass das Haus Ihnen und Ihrer Frau zu gleichen Teilen gehört, sodass bei einer Schenkung der schenkungssteuerliche Freibetrag zweimal zur Anwendung kommt. Der Nießbrauchsvorbehalt ist ein Unterpunkt im notariellen Übergabevertrag. Sie und Ihre Frau übertragen mit dem Vertrag das Haus an die Tochter, behalten sich aber den Nießbrauch zurück. Üblicherweise wird in dem Übergabevertrag die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch mitbeantragt und geregelt, dass zur Löschung des Nießbrauchs der Todesnachweis der jeweils Berechtigten, genügen soll. Mit dem Tod des länger Lebenden von Ihnen beiden kann Ihre Tochter dann die Löschung des Nießbrauchs beantragen. Da es sich um einen Vorgang und einen Vertrag handelt, wird die Übergabe (Schenkung) unter Nießbrauchsvorbehalt in einer Urkunde und in einem Notartermin abgehandelt. Denken Sie gegebenenfalls daran, im Übergabevertrag auch Rückforderungsrechte (zum Beispiel bei Vorversterben, Insolvenz oder grobem Undank der Tochter, Notbedarf Ihrerseits) zu vereinbaren. Auch ein Pflichtteilsverzicht der Tochter oder zumindest eine Anrechnung auf den Pflichtteil kann im Rahmen der notariellen Übergabevereinbarung geregelt werden.