Auf der Piste sind Skifahrer und Snowboarder selten allein unterwegs. Deswegen heißt es: Rücksicht nehmen auf andere. Die zehn Regeln des Internationalen Ski-Verbandes (FIS) in Kürze:
. 1. Rücksicht: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er niemanden gefährdet oder schädigt.
. 2. Geschwindigkeit: Jeder muss auf Sicht fahren und die Geschwindigkeit und die Fahrweise seinem Können und den Verhältnissen anpassen.
. 3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten Kommende muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm Fahrende nicht gefährdet.
. 4. Überholen: Überholt werden darf nur mit einem Abstand, der dem Überholten für seine Bewegungen genügend Raum lässt.
. 5. Ein- und Anfahren: Jeder, der in eine Skiabfahrt einfährt, nach einem Halt wieder anfährt oder hangaufwärts schwingt, muss sich vergewissern, dass er dies ohne Gefahr tun kann.
. 6. Anhalten: Skifahrer und Snowboarder dürfen nicht ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen anhalten. Gestürzte müssen solche Orte so schnell wie möglich verlassen.
. 7. Auf- und Abstieg: Jeder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
. 8. Beachten der Zeichen: Die Signale und Markierungen müssen beachtet werden.
. 9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
. 10. Ausweispflicht: Jeder, ob Zeuge oder Beteiligter, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
FIS-Regeln gelten auch für Skikurse
Die Regel Nummer 3, dass der von hinten Kommende niemanden gefährden darf, wurde vom Oberlandesgericht München unter die Lupe genommen. Und zwar mit der Frage, ob die FIS-Regeln grundsätzlich auch für Skikurse gelten. Die Antwort: Ja. Denn alle Skifahrer haben ihre Spur so zu wählen, dass sie vor ihnen Befindliche nicht gefährden. Dagegen muss sich der Vorausfahrende nicht „nach oben“ orientieren. Denn dann könnte er die Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber ihm Vorausfahrende nicht erfüllen.
In dem konkreten Fall fuhr ein Skikurs-Teilnehmer eine andere Teilnehmerin um, nachdem die plötzlich gebremst hatte und dann zur wartenden Gruppe wedelte. Der Frau wurden 4000 Euro Schmerzensgeld für ihre erlittenen Verletzungen zugesprochen (AZ: 20 U 4661/10).
Geld nach Zusammenstoß
Anderer Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz: Zwei Deutsche waren in Österreich auf einer Skipiste zusammengeprallt. Zunächst wurde klargestellt, dass der Streitfall zwar grundsätzlich nach deutschem Recht abzuwickeln sei. Das an sich maßgebende deutsche Schadenersatzrecht änderte aber nichts daran, dass „die Verhaltensvorschriften am Unfallort für die Haftung maßgeblich sind“. Sprich: Sie richtet sich nach den FIS-Regeln, die in Österreich ohne Wenn und Aber gelten. Und weil diese besagen, dass derjenige die volle Schuld trägt, der als nachfahrender Skifahrer einem anderen hinten rein- fährt, wurde hier der Vorausfahrende von einer Mitschuld freigesprochen. Der von oben Kommende muss sich darauf einstellen, dass ein vor ihm Fahrender in Schwüngen fährt (AZ: 5 U 1273/10).
Fahrlässige Tötung bei fehlender Rücksicht
Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte einen tragischen Fall auf dem Tisch, in dem ein Skifahrer sein Leben ließ. Eine Snowboardfahrerin kam nach einer Tiefschneefahrt abseits der gesicherten Piste wieder auf die präparierte Abfahrt geschossen, ohne auf von oben kommende Fahrer zu achten. Sie wurde wegen fahrlässiger Tötung bestraft, weil der Skifahrer an den Folgen des Zusammenstoßes mit der Frau starb. Bei Einfahrt in eine Piste muss sich ein Wintersportler „sowohl nach unten als auch nach oben absichern, um niemanden zu gefährden“ (AZ: 5 St RR 331/03).
Fahren ohne Helm kann teuer werden
Ein Skifahrer war mit einem anderen Wintersportler zusammengeprallt und hatte sich dabei eine Kopfverletzung zugezogen. Die private Krankenversicherung erstatte ihm später nur die Hälfte der Arztrechnung. Begründung: Der Mann war ohne Helm gefahren. Das Oberlandesgericht München bestätigte das Vorgehen der Versicherung. Wegen der „konkreten Gefahrenlage auf einer Skipiste“ sei das Tragen eines Helmes ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Abwehr beziehungsweise Verringerung von Verletzungen (OLG München, 8 U 3652/11).
Unfallversicherung muss zahlen
Der Bundesgerichtshof war auf der Seite eines gestürzten Skifahrers, der mit seiner privaten Unfallversicherung zu kämpfen hatte, die seinen Pistensturz nicht als „Unfall“ anerkennen wollte. Musste sie aber: Die „plötzliche Einwirkung von außen“ sei in dem Aufprall des Körpers auf einen anderen Gegenstand – eben der Skipiste – zu sehen (AZ: IV ZR 29/09).