Ich vermute, Ihre Frage zielt darauf ab, ob der Ihrer Tochter wegen der verschenkten Wohnung zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch durch Zeitablauf erloschen ist. Gemäß § 2325 III 2 BGB bleiben Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nämlich unberücksichtigt, wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert eine Schenkung im Sinne dieser Vorschrift aber nicht nur den Eigentumsverlust, sondern auch die wirtschaftliche Ausgliederung des zugewendeten Gegenstandes aus dem Vermögen des Übergebers. Nutzt der Erblasser ihn aufgrund eines vorbehaltenen Rechts noch bis zu seinem Tod selbst umfassend weiter, musste er den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes tatsächlich noch gar nicht entbehren. Sollte sich der Vater Ihrer Tochter also an der verschenkten Wohnung einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht auf Lebenszeit vorbehalten haben, hat die Zehnjahresfrist nie zu laufen begonnen.
Das Gleiche soll nach umstrittener Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf gelten, wenn sich der Vater ein vormerkungsgesichertes Rückforderungsrecht vorbehalten hatte. Sollte der Vater nach der Schenkung also weiter in der Wohnung gewohnt haben, spricht viel dafür, dass Ihre Tochter noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann. In jedem Fall sollte sie sich beim zuständigen Grundbuchamt eine Kopie des Schenkungsvertrages besorgen. Als Pflichtteilsberechtigte hat sie gemäß § 12 der Grundbuchordnung einen entsprechenden Anspruch. Für den Fall, dass ein Nießbrauchs-, Wohn- oder Rückforderungsrecht vereinbart war, sollte sie einen Anwalt mit der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche beauftragen.