Sollte eine Vermietung einer Immobilie erfolgen, würde ein etwaiger Überschuss der Mieteinnahmen über Werbungskosten der Einkommensteuer unterliegen. Ob ein Überschuss vorliegt, ist für den konkreten Einzelfall zu prüfen, insbesondere aber nicht nur unter Beachtung der Absetzung für Abnutzung (AfA).
Die Veräußerung einer Immobilie, die geerbt wurde, ist grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig, da ein entgeltlicher Erwerbsvorgang nicht gegeben ist. Sollte der Erblasser sich noch innerhalb der maßgeblichen Zehnjahresfrist (Spekulationsfrist) befunden haben, müsste diese ausnahmsweise beachtet werden, da die Erbin diese Frist fortführt. Die Höhe würde sich nach dem individuellen Einkommensteuersatz richten und müsste konkret ermittelt werden. Wegen der unterschiedlichen Fragen sollte vor der Veräußerung über eine konkrete Beratung nachgedacht werden, insbesondere im Hinblick auf die Erbschaftsteuer.