Nach Ihrer Schilderung sehe ich kaum Chancen, dass Sie von der Krankenkasse Beiträge zurückbekommen. In Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Fachanwalt beraten lassen. Wie eine nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses privat weitergeführte Altersvorsorge des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. hinsichtlich des Krankenkassenbeitrags bei der Auszahlung zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2018 (Az. 1 BvR 100/15 und Az. 1 BvR 249/15) entschieden. Der Gesetzgeber hat auf das Urteil reagiert. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bankangestellter eine betriebliche Altersvorsorge über den BVV abgeschlossen und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Versicherungsvertrag anschießend bis Ende 2009 privat fortgeführt. Dabei hatte der ehemalige Bankangestellte einen Antrag auf eine Anschlussversicherung gestellt, was das Bundesverfassungsgericht als neuen Vertrag wertete. Entgegen einem vorausgegangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, im entsprechenden Fall sei es verfassungswidrig, die volle Rente als beitragspflichtig anzusehen.
Wenn die skizzierten Voraussetzungen für Sie erfüllt sind, muss bei in der Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern zwar nicht nur der privat finanzierte Teil der Betriebsrente beitragsfrei gestellt werden. Es besteht auch ein Anspruch auf Erstattung. Allerdings nur auf die in den letzten vier Jahren gezahlten Beiträge. Der Erstattungsanspruch stützt sich auf eine Regelung des Sozialgesetzbuches (§ 44 SGB X). Die Frist von vier Jahren ist in einer anderen Stelle (§ 27 Abs. 2 SGB IV) geregelt. Danach verjährt der Erstattungsanspruch „in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind“.