Friedrich E.: „Bei Fensterinstandsetzungsarbeiten in unserer ET-Wohnung machte mich der Monteur darauf aufmerksam, dass aufgrund der geringen Fensterbrüstungshöhe von 65 cm ein Absturzgitter notwendig sei. Die Hausverwaltung teilte mir mit, die Landesbauverordnung in Bayern kenne keine derartige Vorschrift. Wie ist die Rechtslage in Bayern? Wer muss tätig werden? Hausverwaltung oder Eigentümer? Da Fenster Gemeinschaftseigentum sind, fällt auch die Absturzsicherung darunter. Wer haftet, wenn das Kind meines Mieters aus dem Fenster fällt?“
Die Aussage Ihrer Hausverwaltung ist leider nicht ganz richtig. Die Bayerische Bauordnung sieht in Artikel 36 vor, dass Umwehrungen, also auch Fensterbrüstungen, ab einer Fallhöhe von 0,50 Metern „ausreichend“ hoch sein müssen. Die juristische Praxis verlangt bei einer Absturzhöhe bis 12 Metern eine Brüstungshöhe von 90 cm. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 Meter, sind mindestens 1,10 Meter nötig. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn die Mindesthöhe durch andere geeignete Vorrichtungen wie Geländer sichergestellt wird.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie innerhalb von Wohnungen gelten zwar Ausnahmen, nicht aber für Außenfenster einer Wohnung. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Vorschriften, die regeln, wie ein Bau beschaffen sein muss.
Aus zivilrechtlicher und in Ihrem Fall mietrechtlicher Sicht haben Sie Sorgfaltspflichten gegenüber Ihrem Mieter. Kommt dieser aufgrund der fehlenden Absturzsicherung zu Schaden, haften Sie. Daher sollten auch Sie tätig werden. Die Hausverwaltung ist nicht in der Pflicht. Wenn die Anbringung eines Geländers nur mit Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum (Außenfassade, Fensterrahmen oder ähnliches) möglich ist, benötigen Sie die Zustimmung der Eigentümerversammlung. Da wohl mehrere Wohnungen in der WEG von diesem Problem betroffen sein dürften, sollten Sie das Thema in einer Eigentümerversammlung oder gegenüber der Hausverwaltung ansprechen.