Kein Anspruch auf Zuschuss: Ein Philosoph, der ein Bankvermögen von rund 115 000 Euro besitzt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Das gelte auch dann, wenn der 78-jährige Senior und seine 75-jährige Ehefrau nur „kleine Renten und geringe Kapitaleinkünfte“ beziehen. Sie haben keinen Anspruch auf den staatlichen Zuschuss, weil die Vermögensgrenze (von 90 000 Euro) überschritten wird. Es sei ausschlaggebend, ob den „Bedürftigen“ zugemutet werden könne, die Miete aus dem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Das wurde hier bejaht (VwG Berlin, 21 K 901/18). Wohngeld gestrichen: In Münster gab es einen ähnlichen Fall. Einem Mann mit einem Vermögen von knapp 230 000 Euro wurde das Wohngeld gestrichen, obwohl er das Geld bei der Antragstellung angegeben hatte. Es war schlicht und einfach übersehen worden. Auch wenn er angibt, seit Jahren von den Zinsen daraus zu leben und nur 5000 Euro jährlich an Einkommen zu haben, hat er keinen Anspruch auf Wohngeld. Das Verwaltungsgericht Münster urteilte, dass es „zumutbar ist, das Vermögen zumindest bis zu einer gewissen Grenze aufzubrauchen“ (AZ: 5 K 1679/11). Der Mann ging damit leer aus. Geldeingang entscheidend: Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Wohngeld-Behörde Einkünfte nur berücksichtigen darf, wenn sie den Mietern oder Eigentümern bereits „tatsächlich zur Verfügung stehen“. Entsprechend verhalte es sich mit den Zinsen, die einem Spar- oder Mietkautionskonto jährlich gutgeschrieben worden sind. Die Beträge dürfen erst dann als „im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einkommen“ berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich ausgezahlt worden sind – und ein Wohngeldberechtigter sie für die Zahlung der Miete verwenden kann (AZ: 3 A 166/14). mh