Die Ihnen erteilte Auskunft ist falsch. Im Fall eines Betriebsübergangs gehen gemäß § 613a I 1 BGB alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über. Hierzu zählen auch vom Veräußerer erteilte Versorgungszusagen und die daraus erwachsenen Anwartschaften – und zwar auch dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Übergangs noch nicht unverfallbar waren. Hierzu gibt es beispielsweise das im Internet zugängliche Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Mai 1992 mit dem Aktenzeichen 3 AZR 247/91, dort Ziffer II 1 der Entscheidungsgründe.