Mieter muss für Rufbereitschaft nicht zahlen

von Redaktion

Vermieter dürfen die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters nicht ihren Mietern aufbrummen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 62/19).

Das Geld hatte der Hausmeister für eventuelle Noteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten bekommen – zum Beispiel bei einem Stromausfall, einem Wasserrohrbruch oder einer kaputten Heizung. Insgesamt belief sich die „Notdienstpauschale“ in der Nebenkostenabrechnung auf 1200 Euro. Die Mieter weigerten sich, ihren Anteil von gut 100 Euro nachzuzahlen. Daraufhin verklagte sie der Vermieter. Bisher waren die meisten Gerichte davon ausgegangen, dass so eine „Notdienstpauschale“ zu den Kosten für den Hauswart gehört. Die obersten Zivilrichter des BGH entschieden nun aber anders. Die klassischen Hauswart-Kosten entstünden durch Aufgaben, die dieser routinemäßig erledigt. Das Urteil nennt dafür Beispiele: etwa wenn der Hausmeister schaut, ob nachts die Türen verschlossen sind; oder überprüft, dass das Treppenhaus sauber ist. Hier gehe es aber gerade nicht um eine „allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit“, heißt es in dem Urteil. Der Hausmeister solle für das Problem erreichbar sein und dann eine Fachfirma alarmieren. Laut BGH wäre das tagsüber Aufgabe der Hausverwaltung oder des Vermieters. Die Kosten seien deshalb keine Betriebs-, sondern Verwaltungskosten. Diese muss der Vermieter selbst tragen.  dpa

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