LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Zweifel an der Heizkostenabrechnung

von Redaktion

Wilfried L.: „In einer Anlage mit 25 Einheiten habe ich eine Wohnung mit 74,23 Quadratmeter. Mein Miteigentumsanteil in der Liegenschaft beträgt 42,17/1000. In der Heizkostenabrechnung 2018 wurden mir unglaubliche 9,15 Prozent der Gesamtkosten der Liegenschaft zugerechnet! Mehrere schriftliche Beschwerden wurden von der Hausverwaltung ignoriert. Lediglich die von mir angezweifelte Heizkostenabrechnung der Ablesefirma wurde mir erneut zugeschickt. Eine Plausibilitätsprüfung aller Heizkosten der Liegenschaft durch Gegenüberstellung von Verbrauch und Wohnungsgröße ist meines Erachtens zur Klärung unbedingt erforderlich. Was raten Sie mir?“

Sollten Sie tatsächlich Zweifel an der Richtigkeit der Heizkostenabrechnung haben, sollten Sie bei der Hausverwaltung Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen. Nach der Rechtsprechung ist neben dem Verwalterbeirat auch der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen. Hierzu gehören auch die (anonymisierten) Abrechnungen der übrigen Eigentümer. Sie müssen aber berücksichtigen, dass die Heizkosten nicht nur nach Wohnungsgröße oder Miteigentumsanteil abgerechnet werden. Die Heizkosten für Ihre Wohnungen müssen laut Heizkostenverordnung nach Verbrauch erfasst werden. Die Kosten des Betriebs der Heizungsanlage müssen mindestens zu 50 Prozent und höchstens bis 70 Prozent verbrauchsabhängig erfasst werden. Die verbleibenden Kosten können dann beispielsweise nach Größe der Wohnung oder Miteigentumsanteil abgerechnet werden. Beachten Sie bitte auch, dass eventuell bereits Klagefristen abgelaufen sind, wenn über die Jahresabrechnung bereits ein feststellender Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung gefasst wurde. Daher rate ich Ihnen, sich parallel zur Belegeinsicht Rat bei einem Rechtsanwalt oder Eigentümer-Verein einzuholen. Anhand des Umlageschlüssels und Ihrer Jahresabrechnung kann dieser in der Regel schon konkrete Aussagen zur Richtigkeit und Plausibilität der Abrechnung, aber auch zu den zu beachtenden Fristen machen.

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