Auch in einem Neubaugebiet müssen irgendwo Altglas- und Altpapiercontaineranlagen aufgestellt werden. Das sollten Käufer von Eigentumswohnungen einkalkulieren. Denn laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf begründet eine solche Anlage keinen Schadenersatzanspruch (Az.: 21 U 46/19). Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Käufer für eine zentral gelegene Eigentumswohnung entschieden haben.
In dem Fall hatte ein Ehepaar in einem Neubaugebiet eine Wohnung im zweiten Obergeschoss für rund 550 000 Euro gekauft. Auf der anderen Straßenseite errichtete die Stadt eine Containeranlage für Altglas und Altpapier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlten sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30 000 Euro weniger wert. Ihre Klage blieb ohne Erfolg: Die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehöre zum urbanen Leben, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten, befand das Gericht. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar.