Bei einer Vor- und Nacherbschaft ist endgültiger Erbe der Nacherbe, der Vorerbe ist nur „Erbe auf Zeit“ bis zum Eintritt des Nacherbfalls. Nacherbfall ist meist der Tod des Vorerben. Man unterscheidet eine befreite und eine nicht befreite Vorerbschaft. Ein befreiter Vorerbe kann weitestgehend unbeschränkt über den Nachlass verfügen und braucht dazu nicht immer die Einwilligung des Nacherben. Er kann zum Beispiel auch ein Grundstück verkaufen, nicht aber verschenken.
Ich glaube aber nicht, dass Sie die komplizierte Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft brauchen. Sie und Ihr Mann könnten sich in einem gemeinschaftlichen Testament einfach gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Für den Schlusserbfall könnten Sie bestimmen, dass Sohn A und die beiden Enkel Schlusserben werden, wobei Sohn A 20 000 Euro zusätzlich erhält. Letzteres könnte zum Beispiel durch ein Vorausvermächtnis für Sohn A angeordnet werden. Oder Sie setzen nur Sohn A als Schlusserben ein und belasten ihn mit einem Vermächtnis, die Hälfte des Nachlasses abzüglich 20 000 Euro an die Enkel auszuzahlen. Beachten Sie, dass der Pflichtteilsverzicht Ihrer Söhne notariell beurkundet werden muss, um wirksam zu sein. Wenn Sie Sohn B durch die Einsetzung der Enkel enterben, stünde ihm sonst ein Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben zu.