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Wie kann ich meine Kinder enterben?

von Redaktion

Fritz P.: „Meine Ehefrau und ich haben uns durch ein Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Ich habe aus erster Ehe fünf Kinder, sie brachte keine mit. Wir besitzen ein Einfamilienhaus und höhere finanzielle Rücklagen. Ich beabsichtige, meine Kinder und damit auch deren Nachkommen zu enterben und meine Urenkelin als Alleinerbin einzusetzen. Ich will vermeiden, dass der Vater meiner Urenkelin, der Vormund oder sowie das Jugendamt Zugriff auf die Erbschaft erhalten. Der Vertrag soll nach dem Ableben von mir und meiner Ehefrau in Kraft treten. Ist mein Vorhaben realistisch?“

Wenn ich Sie richtig verstehe, dann haben Sie und Ihre Ehefrau vor, Ihr Testament, mit dem Sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, zu ändern und Ihre minderjährige Urenkelin als Schlusserbin nach Ihrer beider Ableben einzusetzen. Grundsätzlich gilt, dass auch Minderjährige erben können, allerdings sind diese nicht voll geschäftsfähig. Das heißt, bis zum Eintritt der Volljährigkeit wird der Nachlass von den vermögenssorgeberechtigten Eltern oder von einem Vormund verwaltet, wobei zahlreiche Geschäfte dem Zustimmungsvorbehalt des Familiengerichts unterliegen, insbesondere alle Grundstücksgeschäfte.

Um zu verhindern, dass der Vormund Zugriff auf die Erbschaft erhält, können Sie in Ihrem Testament eine Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt der Volljährigkeit anordnen. Der Testamentsvollstrecker hat dann die Verfügungsbefugnis über den Nachlass und er darf mehr als der Vormund, insbesondere müssen Verfügungen über Grundstücke nicht vom Familiengericht genehmigt werden. Denkbar ist auch, dass Sie und Ihre Frau in Ihrem Testament eine Ergänzungspflegschaft anordnen bis zum Eintritt der Volljährigkeit, wonach das Erbe Ihrer Urenkelin durch einen Pfleger verwaltet wird. Damit würden Sie dem Vormund die Vermögenssorge hinsichtlich des nachgelassenen Vermögens entziehen. Allerdings untersteht der Ergänzungspfleger der Aufsicht des Familiengerichts. Zu bedenken ist jedoch bei dieser Testamentsgestaltung, dass Sie Ihre fünf leiblichen Kinder enterben und zwar für den Fall, dass Sie vor Ihrer zweiten Ehefrau versterben und dann noch für den Fall, dass Ihre Ehefrau vor Ihnen verstirbt und nach Ihrem Ableben Ihre Urenkelin Schlusserbin wird. Damit entstehen erhebliche Pflichtteilsansprüche, die auf Ihre Ehefrau und Ihre Urenkelin zukommen. Dazu kommt, dass Ihre Urenkelin eine hohe Steuerlast zu erwarten hat, weil sie nur Ihnen gegenüber einen Steuerfreibetrag in Höhe von nur 100 000 Euro hat. Insgesamt ist vor den hier aufgezeigten Problemen die von Ihnen beschriebene Konstruktion zu überdenken.

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