Wer nur vom Pfandflaschensammeln lebt, hat Anspruch auf Hartz IV. Sind die Einnahmen vom Sammeln gering, dürfen sie nicht angerechnet werden. Das hat das Sozialgericht entschieden (Az.: S 37 AS 3080/19), worauf der Deutsche Anwaltverein (DAV) verweist. Im konkreten Fall hatte das Jobcenter Düsseldorf einer 53-jährigen Frau die Hartz-IV-Leistungen verwehrt. Die Frau erklärte, dass sie nur Einnahmen durch das Sammeln von Pfandflaschen habe. Sie zahle zwar keine Miete und mache keine Unterkunftskosten geltend, benötige jedoch den Regelbedarf. Ihre Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte nach umfangreicher Beweisaufnahme fest: Die wohnungslose Frau sei hilfsbedürftig, habe kein Einkommen oder Vermögen – der Regelbedarf stehe ihr somit zu. Lediglich das Kindergeld für ihre Tochter dürfe angerechnet werden, nicht aber die Einnahmen aus dem Pfandflaschensammeln, da diese zu gering seien.