Die Verlegung des Abflugortes durch den Reiseveranstalter ist ein Reisemangel. Pauschalurlauber können dann einen kleinen Teil ihres gezahlten Geldes zurückfordern. Das jedenfalls entschied das Amtsgericht München (Az.: 154 C 19092/17).
In dem verhandelten Fall ging es um eine Pauschalreise in die
Dieser Artikel (ID: 1207894) ist am 22.02.2020 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 39), Wasserburger Zeitung (Seite 39), Mangfall-Bote (Seite 39), Chiemgau-Zeitung (Seite 39), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 39), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 39), Neumarkter Anzeiger (Seite 39).