Wohnungseigentümer können ihren Balkon nicht immer so bepflanzen wie sie wollen. Der Grund: Balkone sind in der Regel Gemeinschaftseigentum, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum. Was auf dem Balkon erlaubt ist und was nicht, steht daher meist in der Gemeinschaftsordnung. Wird die Frage der Bepflanzung darin nicht geregelt, können Wohnungseigentümer den Balkon nach ihren Vorstellungen gestalten. Allerdings müssen sie dabei Rücksicht auf die Miteigentümer nehmen. So sollten zum Beispiel keine Pflanzen zu den Nachbarn hinüberwuchern.
Wollen Wohnungseigentümer ihre Balkonbrüstung mit einem Sichtschutz blickdicht machen, sollten sie ebenfalls schauen, ob die Gemeinschaftsordnung das erlaubt. Gibt es keine Regelung, gilt: Wegen der möglichen negativen optischen Auswirkung auf die Fassade wird der Sichtschutz meist als bauliche Veränderung eingeordnet, der alle betroffenen Eigentümer zustimmen müssen. dpa