Für die Übertragung an den Sohn durch die beiden Elternteile existiert kein gesetzlich festgelegter zeitlicher Abstand zu der vorherigen Übertragung. Es muss sich um freigiebige Zuwendungen handeln, sodass Vereinbarungen über eine mögliche Weiterübertragung in der ersten Urkunde schädlich sein können. Besteht nach der ersten Schenkung Dispositionsfreiheit des Beschenkten, ist üblicherweise von einer freigiebigen Zuwendung im Rahmen der zweiten Schenkung auszugehen. Es existieren allerdings vereinzelt Urteile von Finanzgerichten, die auf einen Gesamtplan abstellen, um die Schenkungsvorgänge zu bewerten. Die zeitliche Abfolge kann ein Indiz für solch einen schädlichen Gesamtplan sein.
Der Inhalt des im Grundbuch einzutragenden Nießbrauchsrechts hängt davon ab, was konkret gewollt ist. Der Nießbrauch ist bei der Bewertung des Grundstücks maßgeblich und spielt somit bei der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer eine Rolle.