LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Erben über Ländergrenzen
Jakob S.: „Meine Tante T. und Onkel P. waren infolge der Wirren des Zweiten Weltkriegs 20 Jahre lang getrennt. Durch Familienzusammenführung lebten sie von 1965 bis 1995 in der Bundesrepublik (Statusdeutsche). Nach dem Tode des Ehemannes und der beiden Söhne wanderte Tante T. wieder nach Ungarn aus, um bei den beiden Töchtern ihren Lebensabend zu verbringen. Nach ihrem Tode fiel ihr Einfamilienhaus in Deutschland an eine Erbengemeinschaft. Diese besteht nach deutschem Recht aus einem Enkel in Deutschland (ein Drittel), einer Tochter in Ungarn (ein Drittel) und zwei Enkeln in Ungarn (je ein Sechstel). Ist bei der Erbauseinandersetzung deutsches Recht anzuwenden oder gilt hier ungarisches Recht? Und wie wäre hier die Rechtslage auch mit Blick auf die Erbschaftsteuer?“
Wie fast alle Fälle mit Auslandsbezug ist auch Ihr Erbfall kompliziert und muss im Einzelnen durch einen Fachanwalt für Erbrecht bearbeitet werden. Vorab lässt sich aber schon sagen, dass für den Erbfall Ihrer Tante ungarisches Erbrecht Anwendung findet, auch für die Auseinandersetzung der Erbengeme