Da Sie angeben, dass es sich bei Ihrem Haus um ein unabhängiges Haus als Teil eines doppelten Vierspänners handelt, kann ich davon ausgehen, dass eine Realteilung vorliegt und keine Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stattgefunden hat. Da dann natürlich auch kein Wohngeld zu zahlen ist, ist jeder Eigentümer für die Bewirtschaftung seines Hauses selbst zuständig. Lediglich bei den Rigolen handelt es sich nach Ihrer Angabe um eine Anlage, die von allen Eigentümern gemeinsam genutzt wird. Somit steht das Recht an den Rigolen allen Eigentümern gemeinsam zu mit der Folge, dass es sich hier um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen handelt. Im Zweifel ist bei einer solchen Gemeinschaft anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Die Verwaltung dieses gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Hauseigentümern auch gemeinschaftlich zu. Allerdings ist jeder einzelne Hauseigentümer berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass die anderen Hauseigentümer ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregelung im Voraus erteilen. Darüber hinaus ist gem. § 748 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jeder Hauseigentümer den anderen Hauseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten der Rigolen sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Somit hat jeder von den acht Hauseigentümern von den anfallenden Kosten für die anstehenden Lasten einen gleichen Anteil in Höhe von 12,5 Prozent zu bezahlen. An diesen Kosten haben sich auch spätere Erwerber der einzelnen Häuser zu beteiligen, da Käufer automatisch in die Bruchteilgemeinschaft hinsichtlich der Rigolen eintreten.