Ein Testament garantiert, dass der letzte Wille auch wirklich umgesetzt wird. Vorausgesetzt, man hat zu Lebzeiten alles richtig gemacht. Denn die Tücken beim Schreiben eines Testaments stecken im Detail.
Das Erbrecht ist kompliziert: Alle zivilrechtlichen und steuerlichen Fragen durchschauen nur Experten. Aber wenn man die folgende Checkliste beachtet, die die Experten von Stiftung Warentest verfasst haben, dann schafft man es auch als Laie, ein Testament korrekt zu verfassen.
Handschriftlich
Ein Testament muss handschriftlich verfasst sein. Nur dann ist es gültig. Ein ausgedruckter Text mit Unterschrift genügt nicht. Auch eine andere Person darf das Testament nicht handschriftlich schreiben. Einzige Ausnahme von der handschriftlichen Form ist ein notarielles Testament. Dieses darf ausgedruckt und vom Erblasser unterschrieben sein. Ein Testament muss mit dem vollen Namen unterschrieben. Es reicht nicht, mit „Euer Vater“ zu unterschreiben.
Ort und Datum
Ort und Datum sind zwar nicht vorgeschrieben. Die Experten raten jedoch, beide Angaben auf das Testament zu schreiben. Denn wenn mehrere Testamente existieren, wissen die Hinterbliebenen, welches Testament das neueste ist.
Änderungen
Wird eine Formulierung im Nachhinein geändert, ist es besser, das Testament komplett neu zu schreiben, als die betreffende Passage auszustreichen. Das verhindert Unklarheiten.
Namen nennen
Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser in seinem Testament die Person des bedachten Erben bestimmt und nicht ein anderer. Der Erbe muss zwar nicht namentlich genannt sein, es ist aber hilfreich. Um Streitigkeiten zu vermeiden, wird dringend geraten, den oder die Erben unverwechselbar namentlich zu bezeichnen. Unwirksam ist beispielsweise die Erbeinsetzung: „Derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein.“
Laut Stiftung Warentest empfiehlt es sich auch, die Erbquote festzulegen. Wenn nur die Erben aufgelistet werden, bleibt unklar, wer wie viel bekommen soll, für das Nachlassgericht heißt es dann, posthum den Willen des Erblassers zu ermitteln.
Aufbewahrung
Ein Testament hilft nichts, wenn es nicht gefunden wird. Wer sicher gehen will, dass es nach seinem Tod zum Tragen kommt, kann das Testament beim Amtsgericht seines Wohnorts hinterlegen. Das kostet pauschal einmalig 90 Euro. Stiftung Warentest urteilt: „Sehr sicher ist die Aufbewahrung des Testaments beim Nachlassgericht. Die Schriftstücke werden dort in einem Tresor verwahrt und sind vor Feuer und unbefugtem Zugriff geschützt.“ Stirbt der Verfasser, teilt das Geburtsstandesamt dem Nachlassgericht den Tod mit. Dieses öffnet das Testament und benachrichtigt Erben und andere darin berücksichtigte Personen. Die amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für Alleinstehende oder für Menschen an, die befürchten, dass Dritte ihr Testament nach ihrem Tod fälschen oder verschwinden lassen könnten. Die amtliche Verwahrung ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments, noch hindert sie den Erblasser an der Änderung oder dem Widerruf des Testaments.
Notar
Wer sein Testament nicht selbst verfassen will, geht zum Notar. Das notarielle Testament ist vor allem ratsam, wenn es um Immobilien, größere Vermögen und komplizierte Familienverhältnisse geht.
Online-Vordrucke
Selbst entworfene Testamente sind fehleranfällig. Dienste im Internet versprechen günstig Abhilfe. Die Stiftung Warentest hat Onlinehelfer untersucht und nur zwei für gut befunden: Afilio.de und Smartlaw.de. Die in den Vorlagen verwendeten Textbausteine können als Formulierungshilfen dienen. Onlinetestamente sind günstig, manchmal sogar kostenlos. Die Stiftung Warentest jedoch rät bei komplexeren Familienkonstellationen, einen Fachanwalt oder Notar aufzusuchen.
Kosten
Laut Stiftung Warentest kann es sogar günstiger sein, wenn ein Notar das Testament erstellt – Erben brauchen dann später keinen Erbschein. Beispiel: Während man bei einem Nachlasslasswert von 50 000 Euro rund 330 Euro für einen Erbschein aufbringen muss, kostet ein Einzeltestament beim Notar für diesen Vermögenswert etwa 165 Euro (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer).
Videobotschaft
Auch im digitalen Zeitalter ist ein Video-Testament unzulässig. Nach deutschem Recht muss ein Testament mindestens handschriftlich verfasst sein. Auch eine Computer-Datei, eine SMS oder eine Whatsapp-Nachricht werden nicht als wirksame Testamente anerkannt.
Im nächsten Teil der Serie
geht es um individuelle Lösungen fürs Testament – vom Single über die Familie bis zur eingetragenen Lebenspartnerschaft.