Wenn kein Testament vorliegt, ergibt sich die Erbfolge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1922 ff).
Gesetzliche Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder) und deren Abkömmlinge (Enkelkinder)
Gesetzliche Erben 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen)
Gesetzliche Erben 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten).
Das Erbrecht wird innerhalb einer Ordnung weitergereicht, sind z. B. die eigenen Kinder verstorben, erben die Enkel.
Sind Erben der vorgehenden Ordnung vorhanden, so schließen sie nachfolgende Ordnungen aus. Leben zum Beispiel die eigenen Kinder noch, bekommen die Eltern nichts.