„Jedes Lebensmodell hat andere Bedürfnisse“, so die Erfahrung von Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München. Nichteheliche Partnerschaften sollten zum Beispiel unbedingt darauf achten, dass der Partner im Erbfall nicht leer ausgeht.
Alleinstehende
„Bei alleinstehenden Menschen ohne nahe Angehörige führt die gesetzliche Erbfolge häufig zu unerwünschten Ergebnissen“, sagt Anton Steiner. Oft erben entfernte, womöglich unbekannte Verwandte oder gar der Fiskus. Alleinstehende Menschen sollten deshalb ein Testament verfassen, in dem sie genau bestimmen, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll.
Die Zuwendungen kann der Erblasser mit Auflagen verbinden und so über seinen Tod hinaus Dinge regeln, die ihm wichtig sind. Um sicherzustellen, dass solche Regelungen tatsächlich im Sinne des Erblassers ausgeführt werden, bietet sich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers an. Das kann eine Vertrauensperson sein oder ein Rechtsanwalt. Wichtig: Ein Einzeltestament kann man jederzeit ändern.
„Das ausgefeilteste Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod des Erblassers nicht gefunden wird“, warnt Steiner. Alleinstehende sollten das Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Das kostet 90 Euro.
Ehepaare mit Kindern
Ehegatten steht das sogenannte „Gemeinschaftliche Testament“ zur Verfügung. Einer von beiden Gatten muss den Letzten Willen handschriftlich verfassen, der dann von beiden unterschrieben werden muss. In einem gemeinschaftlichen Testament können Ehepartner ihr Erbe gemeinsam regeln. Gleichzeitig schaffen sie eine gegenseitige Bindung.
Ehepaare mit Kindern wählen häufig das „Berliner Testament“, eine besondere Form des Ehegattentestaments. Dabei setzen die Partner sich gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall ein und bestimmen ihre Kinder zu Schlusserben für den zweiten Erbfall.
Der Vorteil: Der längerlebende Ehegatte ist gut versorgt, gleichzeitig ist geregelt, wer nach dessen Tod in den Genuss des gemeinsamen Vermögens gelangt.
Der Nachteil: Sowohl beim „Berliner Testament“ als auch bei der Vor- und Nacherbschaft wird dasselbe Vermögen beim ersten und beim zweiten Erbfall mit Erbschaftsteuer belastet.
Eine Alternative dazu ist das Gemeinschaftliche Testament mit Anordnung von Vor- und Nacherbschaft: Stirbt ein Ehepartner, wird der andere Vorerbe seines Vermögens. Stirbt der zweite Ehegatte, so erhalten die Kinder dieses Vermögen als Nacherben.
Der Vorteil dieser Konstruktion ist, dass der Erblasser damit seine Vermögensnachfolge für die fernere Zukunft planen kann. Auch kann die Teilhabe bestimmter Personen wie des neuen Ehepartners oder eines ungeliebten Schwiegerkindes an dem Vermögen vermieden werden.
Der Nachteil: Die Vorerbschaft geht mit gesetzlichen Beschränkungen des längerlebenden Gatten einher, die sich trotz optimaler Testamentsgestaltung nie ganz beseitigen lassen.
Unbedingt bedenken sollten die Ehegatten, dass der Längerlebende nach dem Tod des ersten Ehegatten grundsätzlich an die wechselseitigen Verfügungen gebunden ist – und zwar selbst dann, wenn er sich mit den künftigen Schlusserben überwirft. Im Testament sollte deshalb geregelt werden, ob eine so starke Bindung gewünscht ist oder ob der Längerlebende das Testament noch ändern darf.
Zu Lebzeiten beider Partner kann das Gemeinschaftliche Testament entweder gemeinsam oder einseitig durch eine notarielle Widerrufserklärung, die dem Partner zugehen muss, aufgehoben werden.
Zu beachten ist auch, dass nach dem ersten Erbfall die (leiblichen) Kinder des Verstorbenen, die ja enterbt werden, ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Davon abhalten kann sie unter Umständen eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Die Alternative dazu ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen eine Abfindung noch zu Lebzeiten beider Eltern.
Ehepaare ohne Kinder
Viele kinderlose Ehepaare denken, der Längerlebende sei schon durch die gesetzliche Erbfolge der Alleinerbe des Verstorbenen und ein Testament deshalb nicht notwendig. Ein Irrtum. Denn in Wirklichkeit gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Das heißt: Eltern, Geschwister und Großeltern erben mit. Zur Hälfte bei Gütertrennung, ein Viertel bei vereinbarter Zugewinngemeinschaft. Paaren, die das vermeiden wollen, ist zu einem Testament zu raten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und einen oder mehrere Schlusserben (zum Beispiel die Neffen und Nichten) bestimmen.
Bei der Planung dieses Schlusserbfalls sollten kinderlose Ehepaare aus steuerrechtlicher Sicht jedoch besondere Sorgfalt walten lassen. Denn für entferntere Angehörige bzw. Erben, mit denen sie gar nicht verwandt sind, gelten niedrigere Freibeträge.
„Wichtig außerdem: Bei Erblassern ohne Kinder haben die Eltern Pflichtteilsansprüche“, sagt Erbrechtsexperte Steiner. Stirbt zum Beispiel ein verheirateter Mann ohne Kinder, so kann dessen Mutter ihren Pflichtteil von der verwitweten Schwiegertochter verlangen. Ehepaare ohne Kinder sollten deshalb einen notariellen Pflichtteilsverzicht mit ihren Eltern in Betracht ziehen.
Eingetragene Lebenspartner
Für eingetragene Lebenspartner gilt dieselbe gesetzliche Erbfolge wie für Ehepaare. Die Einsetzung zum Alleinerben ist auch keine Steuerfalle mehr. Eingetragenen Lebenspartnern steht wie Eheleuten ein Steuerfreibetrag von 500 000 Euro zur Verfügung.
Nichteheliche Partnerschaften
Auch wenn heute immer mehr Menschen ohne Trauschein zusammenleben, das Gesetz sieht für sie keine Erbrecht-Regelung vor. Wer vermeiden will, dass der Partner im Erbfall leer ausgeht, muss deshalb unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten.
Geschiedene
Mit der Scheidung endet das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehepartners. Ein Gemeinschaftliches Testament wird mit der Rechtskraft der Scheidung zwar im Zweifel unwirksam. „Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte jedoch das Ehegattentestament notariell widerrufen und ein neues, handschriftliches Einzeltestament errichten“, empfiehlt der Erbrechtsexperte
Im nächsten Teil der Serie
geht es um Freibeträge und Erbschaftsteuer.