Zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie gilt ab Freitag in den USA ein 30-tägiges Einreiseverbot für Menschen aus dem Schengenraum. Weltweit wird die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Was bedeutet das für Reisende?
. Außergewöhnliche Umstände
Wichtig bei Erstattungs- und Entschädigungsfragen ist der Grund für eine Absage. Genauer: Liegen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sogenannte unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor? „Wegen der Einzigartigkeit der aktuellen Virus-Epidemie“ gibt es hier noch keine klare Rechtsprechung, erklärt der ADAC. Es gibt aber Orientierungsmöglichkeiten: Demnach gelten Einreiseverbote oder gesperrte Urlaubsregionen als außergewöhnliche Umstände, ebenso wie offizielle Reisewarnungen des Auswärtigen Amts – zumindest, wenn sie erst nach der Buchung ausgesprochen wurden. Rät das Amt nur von nicht notwendigen Reisen ab, begründet das dagegen keinen außergewöhnlichen Umstand.
. Flugstornierung
Bei Flugausfällen ist die Rechtslage klar: Betroffene Kunden erhalten nach der EU-Fluggastrechteverordnung in jedem Fall ihr Geld zurück –- unabhängig davon, ob die Airline den Ausfall selbst zu verantworten hat oder nicht. Lediglich ein genereller Anspruch auf zusätzliche Entschädigung besteht nicht, wenn sich Fluggesellschaften auf außergewöhnliche Umstände wegen des Virus berufen. Streichen sie Flüge aber nicht von sich aus, wird es für die Fluggäste schwieriger – selbst wenn wie aktuell in den USA die Einreise gesperrt ist. Denn Verbraucher können ihrerseits bei einzeln gekauften Flugtickets nicht nach europäischem Recht auf außergewöhnliche Umstände verweisen und kostenlos stornieren, wie Reiserechtsexperte Robert Bartel von der Verbraucherzentrale erklärt. Hier könnten sie grundsätzlich nur „ganz schnell auf die Airline zugehen“ und eine Kulanzregelung treffen – oder abwarten, bis der Flug womöglich doch gestrichen wird.
. Pauschalreise
Wenn der Flug Teil einer in Europa gebuchten Pauschalreise ist, haben es Verbraucher leichter. Denn Pauschalreisen sind grundsätzlich unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände kostenlos stornierbar. Dafür muss es nicht bis zur Reisewarnung oder Einreisehemmnissen kommen: Auch wenn die Reise deutlich beeinträchtigt ist, weil zum Beispiel Sehenswürdigkeiten oder Routen gesperrt sind, war das in der Regel vor der Buchung nicht absehbar und Betroffene können kostenlos zurücktreten. Wichtig ist, dass die Einschränkungen vor Ort objektiv nachweisbar sind. So reichen bloße Vorsicht oder Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus nicht als Begründung, in solchen Fällen kommt es auf die Kulanz des Reiseanbieters an. Sagt dieser die Reise angesichts der Umstände selbst ab, bekommen Kunden aber natürlich auch den vollen Preis erstattet.
. Individualreise
Individualreisende müssen nicht nur bei ihren Flügen, sondern auch bei ihren Einzelleistungen im Reiseland genau in die Verträge schauen. Können Hotels oder Transportmittel nicht genutzt werden, weil sie beispielsweise in einem Sperrgebiet liegen, ist eine Erstattung möglich. Allerdings nur nach deutschem Recht, warnen Verbraucherschützer.
Wurden Leistungen direkt im Reiseland gebucht, hilft im Zweifel nur die Nachfrage beim jeweiligen Vertragspartner und das Hoffen auf Kulanz.
. Rücktrittsversicherung
Auf eine Versicherung zu hoffen, ist indes wenig aussichtsreich: Eine Reiserücktrittsversicherung gilt in der Regel nur bei Unfall oder Erkrankung samt entsprechendem Attest. Bei höherer Gewalt greift sie nicht. afp